Seuchenvorsorgeabgabe!
Seuchenvorsorgeabgabe
Verordnung | Der Bürgermeister der Marktgemeinde Pernitz hat am 1. Dezember 2005 aufgrund § 6 Abs. 5 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620-0, verordnet: § 1 Seuchenvorsorgeabgabe, Teilbeträge, Fälligkeit Die Seuchenvorsorgeabgabe (§ 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz) ist jährlich in 4 gleichen Teilbeträgen a 3,0 € zu entrichten. Diese Teilbeträge sind jeweils am 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November fällig. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt 01. Jänner 2006 in Kraft. NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 3620-0 Stammgesetz 73/05 2005-08-31 Blatt 1-3 Ausgegeben am 31. August 2005 Jahrgang 2005 73. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Juni 2005 beschlossen: NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz Der Präsident: Freibauer Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Plank § 1 Regelungsgegenstand Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe. § 2 Definitionen Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl. 8240. § 3 Seuchenvorsorgeabgabe Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. § 4 Berechnung (1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz. (2) Der Hebesatz beträgt für 1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 12,00 2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 3,50. (3) Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2007, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2006 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 5 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen. (4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können. § 5 Abgabepflichtiger Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet. § 6 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. (2) Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. (3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert. (4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. (5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde I. Instanz unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen. § 7 Dingliche Wirkung der Bescheide Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. § 8 Zweckwidmung Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen 1. der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 21 % und 2. zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 und des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Höhe von 79 % der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden. § 9 Einhebung (1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen. (3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 14. des darauf folgenden Monats an das Land abzuführen. (4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen 1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes; 2. die verbandsangehörigen Gemeinden; 3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben. (5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. § 10 Abgabenbehörden (1) Abgabenbehörde I. Instanz ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann. (2) Die Landesregierung ist Abgabenbehörde II. Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. § 11 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen. § 12 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer. § 13 Inkrafttreten, Schlussbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dokumentnummer LRNI/3620/00 |